Statuten
1. Name und Zweck
Art. 1 Der Verein „Waffenbund 1209“ (WB1209) wurde im April 2010 als Verein für historisches Reenactment sowie kameradschaftliches Zusammensein gegründet und besteht in dieser Form auf unbestimmte Dauer.
Art. 2 Der Verein Waffenbund 1209 dient zur Ausübung und Förderung historischem Reenactment an Mittelalterfestivals, geschichtlichen Anlässen, private Zusammenkünfte oder eigens organisierte Festlichkeiten. Der Verein soll dem historischen Reenactment eine Plattform geben, wo sich gleichgesinnte zu einer Einheit binden können. Ausserdem soll das Interesse sowie der Einsatz einzelner Mitglieder durch interne Anlässe gefördert werden. Weiterhin soll das kameradschaftliche Zusammensein durch Speis und Trunk aktiv umgesetzt werden. Als Letzteres soll durch öffentliche oder zumindest ausgeweitete Infoanlässen und eine Website das allgemeine Interesse an historischem Reenactment gesteigert werden.
Der WB1209 ist grundsätzlich politisch Neutral und spiegelt keinerlei festgelegtes politisches Gedankengut wieder. Die politische Meinung der Mitglieder ist diesen solange es dem Verein nicht schadet freigestellt.
Dargestellt wird eine Delegation gemäss §6.
Art. 3 Das Vorstandsmitglied in der Position des Seneschalls hat die Pflicht, sämtliche Anlässe zu organisieren, wobei deren Art durch den Seneschall bestimmt wird. In jedem Fall muss der geplante Anlass jedoch mit §1 Art. 2 übereinstimmen und darf das eingeplante Budget nicht ohne Absprache mit dem Vorstand überschreiten.
Jedes Vorstandsmitglied kann ein Veto dagegen stellen, sofern der geplante Anlass dem Verein schaden könnte. Bei schweren Streitfällen obliegt es dem Präsidenten, eine endgültige Entscheidung zu fällen.
2. Mittel
Art. 4 Die finanziellen Mittel bestehen aus
a den Mitgliederbeiträgen
b freiwilligen Spenden
Art. 5 Der Jahresbeitrag wird von der GV festgelegt. Der Mitgliederbeitrag kann monatlich oder jährlich eingezogen werden, was von der GV per Abstimmung bestimmt wird und daraufhin allgemein bekanntgemacht werden muss. In Einzelfällen kann der Vereinsbeitrag entgegen den allgemeinen Bestimmungen bezahlt werden, wobei die Vereinsleitung dies je nach Fall entscheidet. Kollektivbeiträge sind nicht zulässig.
Spender können unabhängig von Monat und Jahr eine Spende einreichen, erhalten dafür jedoch weder Mitglieds- noch Stimmrecht.
Art. 6 Die Reenactment-Ausrüstung der jeweiligen Mitglieder ist deren persönlicher Besitzt. Weder der Verein, noch andere Vereinsmitglieder – die Besitzer ausgenommen - haben das Recht, diese ohne Einwilligung der rechtmässigen Eigentümer zu nützen oder zu beanspruchen. Der Verein kann Waffen, Ausrüstung oder Kleidung für den allgemeinen Gebrauch erwerben. Diese Gegenstände müssen vom Vereinskonto bezahlt werden und dürfen von allen Vereinsmitgliedern für Reenactment im Rahmen des Vereins benützt werden. Gelagert werden diese vereinseigenen Gegenstände an jeweils vom Vorstand abgesprochenen Orten. Vereinseigener Besitz zählt als Bestandteil des Vereinsvermögens.
3. Mitgliedschaft
Art. 7: Um die Mitgliedschaft kann sich jede natürliche Person bewerben, die den Willen zum Beitritt schriftlich zu erkennen gibt.
Eine Ausnahme bilden Mitglieder, welche aufgrund Artikel 11 oder Artikel 13 durch den Vorstand ausgeschlossen wurden.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Generalversammlung. Diese kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Sobald sich eine Person beworben hat, zählt sie bis zur nächsten Tagung der GV provisorisch als Mitglied des Vereins mit allen Rechten und Pflichten.
Art.8 Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
a Aktivmitglied sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Reenactment beteiligen und eigene Ausrüstung besitzen oder eine solche anzuschaffen planen. Sie ziehen den grössten Nutzen aus der Vereinskasse durch eventuelle Vergünstigung bei Mittelalterfestlichkeiten und anderen Reenactment Anlässen, daher ist ihr Mitgliederbeitrag am höchsten. Aktivmitglieder haben an der GV eine Stimme.
b Passivmitglieder sind Mitglieder, die keine Reenactment Ausrüstung besitzen sowie keine Anschaffung dergleichen planen und daher nicht Aktiv an den Reenactment-Veranstaltungen des WB1209 teilnehmen. Passivmitglieder zahlen einen geringeren Mitgliederbeitrag, profitieren dafür nicht von Vergünstigungen bei Eintritts- und Verpflegungspreise an Reenactment Anlässen. Die eventuelle Vergünstigung bei Sammelbestellungen über den Verein steht auch für Passivmitglieder bereit. Passivmitglieder sind von Anlässen, bei denen für Mitglieder des WB1209 eine Reenactment-Ausrüstung Pflicht ist, ausgeschlossen, unabhängig, ob eine solche Verfügbar ist oder nicht.
c Ehrenmitglieder werden von der Vereinsleitung ernannt. Massgebend dafür sind besondere Verdienste und Leistungen des WB1209 gegenüber. Ehrenmitglieder zählen wie Aktivmitglieder, müssen aber keinen Mitgliedsbeitrag zahlen.
d Freimitglieder sind Aktive, welche aufgrund finanzieller Not oder niederem Einkommen freiwillig auf den Mitgliederbeitrag verzichten. Sie haben dieselben Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber offiziell von jeglichen finanziellen Pflichten befreit. Ein Aktivmitglied, welches zum Freimitglied umgestuft werden will, muss dies der Vereinsleitung schriftlich melden.
Art. 9 Besteht der Verdacht, ein Freimitglied nützt den Verein aus, in dem es auf die Mitgliederbeiträge verzichtet, ohne finanzielle Not zu leiden, kann die Vereinsleitung das fehlbare Mitglied:
a Zum Aktivmitglied zurückstufen
b Aus dem Verein auschliessen
Art. 10 Entscheidet die Vereinsleitung, ein Mitglied aufgrund fehlbaren Verhaltens gemäss Art. 9 Absatz a vom Freimitglied zum Aktivmitglied zurückzustufen, verliert Art. 8 Absatz d für das spezifische Mitglied jegliche Gültigkeit.
Art. 11 Jedes Mitglied kann bis Ende Monat austreten, wird der Mitgliederbeitrag jedoch jährlich eingezogen wird dieser auch nicht partiell zurückerstattet. Bei einer Monatlichen Abrechnung ist das ehemalige Mitglied ab Zeitpunkt des Austritts von jeglichen Zahlungen befreit. Die Mitgliedschaft erlischt erst nach einem schriftlichen Austritt, der an die Vereinsleitung gesendet werden muss.
In speziellen Fällen kann die Vereinsleitung ein Mitglied aus wesentlichen Gründen ausschliessen, was der betroffenen Person schriftlich mitsamt Grund bekannt gegeben werden muss. Der Ausschluss ist bindend und nicht anfechtbar. Um eine erneute Mitgliedschaft zu beantragen, muss sich die ausgeschlossene Person bei der Vereinsleitung melden.
Bei dem Tod eines Mitgliedes bleibt dieses als Ehrenmitglied Teil des Vereins, ausser das Mitglied hat vor seinem Tode anderes verordnet.
Passiv- sowie Aktivmitglieder haben freien Eintritt in allfällig kostenpflichtige Veranstaltungen, die vom WB1209 selbst organisiert werden.
Art. 12 Der Vorstand kann Mitgliedern eine 'Gelbe Wimpel' zuschreiben.
a Eine 'Gelbe Wimpel' ist eine Verwarnung und kann mündlich als auch
schriftlich erteilt werden.
b Der Vorstand erteilt eine 'Gelbe Wimpel' eigenmächtig als Sanktion für fehlerhaftes Verhalten.
c Wird das für eine 'Gelbe Wimpel' verantwortliche Verhalten verbessert, kann der Vorstand diese zurücknehmen.
d Erhält ein Mitglied zwei 'Gelbe Wimpeln', wandeln sich diese automatisch in eine 'Rote Wimpel' um.
Art. 13 Die Mitgliedschaft eines jeden Mitgliedes erlischt, sobald diese eine 'Rote
Wimpel' erhält. Für die aufgrund dieses Artikels ausgeschlossene Person, gelten sämtliche Regelungen von Artikel 11 bezüglich eines Ausschlusses durch die Vereinsleitung.
4. Organisation
Art. 14 Der Verein besteht aus
a Generalversammlung (GV)
b Vereinsleitung
c Permanente Helfer
Art. 15 Die Generalversammlung tagt mindesten jährlich, kann aber von der Vereinsleitung zu jedem Zeitpunkt einberufen werden. Die GV entscheidet über folgende Bereiche:
a Genehmigung des Jahresberichts (Jahresbericht durch Präsident)
b Abnahme der Jahresrechnung (Jahresrechnung durch Quästor)
c Genehmigung des Budget (Budget durch Quästor)
d Wahl und Abwahl der Vereinsleitung
e Wahl der Revisoren
f Genehmigung von Bonuszahlungen an die Vereinsleitung im Falle einer Auflösung
g alle weiteren, ihr von der Vereinsleitung oder von einem anderen Mitglied beantragten Geschäfte
h alle weiteren, durch die Statuten für die GV vorgesehenen Aufgaben
Art. 16 Die GV fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident die Entscheidungsfreiheit.
Statutenänderungen brauchen das Mehr der GV sowie eine Zweidrittelmehrheit der Vereinsleitung.
Abstimmungen werden offen durchgeführt, ausser ein Mehr der GV wünscht geheime Wahlen, welche über anonyme Stimmzettel läuft.
Art. 17 Die GV wird durch die Vereinsleitung einberufen und muss mindesten einmal jährlich tagen. Die Einberufung muss schriftlich mindesten 3 Wochen vor der Tagung an alle Vereinsmitglieder abgegeben werden, welche wiederum mindestens 2 Wochen vor der GV Anträge über Abstimmungen einreichen können. Es ist die Pflicht der Vereinsleitung, diese Anträge zu bearbeiten und als Abstimmung an der GV bekannt zu geben.
Art. 18 Der Verein wird erst aufgelöst, wenn die Vereinsleitung keine Personen mehr enthält und sich keine Freiwillige für diese Posten melden.
Im Falle einer Auflösung wird der vereinseigene Besitz nach Anordnung der Vereinsleitung verkauft oder gespendet. Über übrige finanzielle Mittel entscheidet die Vereinsleitung mit Zweidrittelmehrheit.
Art. 19 Die Vereinsleitung besteht aus 3 bis 4 Mitglieder. Die Vereinsleitung verpflichtet sich, die Ämter des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Quästors und des Seneschalls zu übernehmen. Ein Mitglied der Vereinsleitung kann das Amt des Vizepräsidenten zusätzlich zu seinem anderen Amt annehmen.
Die Vereinsleitung wird von der GV auf unbeschränkte Dauer gewählt. Jedes Vereinsmitglied kann einen schriftlichen Antrag zur Abwahl einzelner Mitglieder der Vereinsleitung einreichen, wobei dafür die GV einberufen wird, die darüber Abstimmt. Wird ein Mitglied der Vereinsleitung abgewählt, gibt es keinen Weg den Entscheid anzufechten. Wenn möglich sollte die fehlende Person in der Vereinsleitung schnellstmöglich wieder ersetzt und die Ämter der ausgeschlossenen Person wieder neu verteilt werden.
Art. 20 Die Vereinsleitung kann, wenn der Fortbestand des Vereins gefährdet ist, sämtliche Beschlüsse und Entscheidungen, welche der GV obliegen, eigenmächtig treffen.
Art. 21 Folgende Ämter sind von der Vereinsleitung zu besetzten:
a Präsident
b Vizepräsident
c Quästor
d Seneschall
Art. 22 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a Führung aller laufenden Geschäfte, wobei der Präsident die oberste Verantwortung und Autorität trägt, ausser die Geschäfte sind der GV vorbehalten
b Vertretung des Vereins gegen Aussen
c Ausschlüsse von Mitgliedern
d Vorbereitung der GV
e Erstellung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budget für die GV
f Kontrolle der Mitgliedzahlungen durch den Quästor
g Organisation von vereinsinternen- und externen Anlässe sowie die Benachrichtigung der Mitglieder, was bis auf die in §1 Art. 3 geltenden Punkte grundsätzlich dem Seneschall obliegt.
h Ernennung von Ehrenmitgliedern
i Definierung, Verwaltung und Prüfung der Darstellung durch den Verein gemäss §6 Art. 29.
k alle weiteren, durch die Statuten für den Vorstand vorgesehenen Aufgaben
Art. 23 Haupt- und Nebenrevisor werden durch die GV ernannt und amten bis zur
darauffolgenden Generalversammlung.
a Nur Mitglieder des WB1209 dürfen sich zur Wahl stellen.
b Der Hauptrevisor darf sich nach dem Ende seiner Amtszeit nicht erneut zur Wahl als Hauptrevisor zur Verfügung stellen.
c Der Nebenrevisor darf sich nach dem Ende seiner Amtszeit nicht erneut zur Wahl als Nebenrevisor zur Verfügung stellen.
Art. 24 Die Revisoren kontrollieren die Jahresrechnung und die Buchhaltung. Sie melden Unregelmäßigkeiten der Generalversammlung oder bestätigen die Richtigkeit der Rechnung.
Art. 25 Permanente Helfer sind von der Vereinsleitung bestimmte Personen. Permanente Helfer:
a müssen eine Mitgliedschaft im WB1209 vorweisen können
b verfügen über die vom Vorstand verliehene Autorität, Bevollmächtigung und Verpflichtungen
c können durch den Vorstand formlos von ihrem Posten enthoben werden.
d übernehmen gemäss Berufung Funktionen, welche dem Vorstand obliegen
5. Rechtliches
Art. 26 Der Verein haftet in keiner Weise für Unfälle und Straftaten, die während internen und/oder öffentlichen Anlässen des WB1209 passieren. Im diesem Falle ist jedes Mitglied für sich selbst verantwortlich. Der Verein darf lediglich je nach Gutdünken Schützenhilfe leisten.
Ausserdem lehnt der Verein jegliche Teilnahme und Haftung von Unfällen oder Straftaten der Vereinsmitglieder an externen Anlässen ab, selbst wenn diese während der Dauer der Verfehlung öffentlich als Mitglieder des WB1209 zu erkennen waren.
6. Darstellung
Art. 27 Nachgestellt wird die Delegation von des Hauptmann Wilhelm von Bechburg.
Art. 28 Das Wappen der Delegation und somit auch des Vereins entspricht dem
Familienwappen von Bechburg mit einem Jakobskreuz.
Art. 29 Die Person, welche die Rolle des Hauptmanns besetzt, besitzt diesen Rang ausschliesslich im Rahmen des Reenactments, er besitzt keinerlei Autorität oder Befehlsgewalt über andere Vereinsmitglieder.
Art. 30 Die Darstellung erfolgt durch teilweise einheitliche oder vordefinierte Ausrüstung und einer durch den Vorstand erstellten fiktiven Mission, auf der sich der Trupp anscheinend befindet. Der Vorstand bestimmt gemäss Art. 27 und Art. 28, wie genau diese Darstellung erfolgt. Für die eingesetzte Ausrüstung gelten die Bestimmungen von §2 Art. 6.
Art. 31 Jedes Aktivmitglied, welches eine Person der Delegation nach §6 Art. 27 darstellt, kann und muss durch den Vorstand auf historische Korrektheit geprüft werden. Bei groben Fehlern, welche nicht mit der dargestellten Person oder Epoche vereinbar sind, schreitet die Vereinsleitung ein und versucht mit dem Mitglied mögliche Alternativen zu suchen, um die Darstellung historisch korrekt zu gestalten. Ist dies nicht möglich darf das Mitglied nicht als Teil der in §6 Art. 27 beschriebenen Delegation auftreten. Spezielle Rollen, wie zum Beispiel die des Anführers, können durch Vereinsmitglieder nach Absprache mit dem Vorstand durch diesen Reserviert werden, selbst wenn noch keine Ausrüstung für eine korrekte Darstellung vorhanden ist.
Art. 32 Jedes Mitglied kann jeder Zeit vom Vorstand eine Liste mit den schon besetzten Rollen und den durch den Vorstand vordefinierten Rollen verlangen.
Statuten vom 11.2.2012, Revision am 22.11.2019, geprüft durch Herrn Lukas Frehner, Präsident WB1209
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